AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Arbeiten der Firma Schmitt GmbH & Co.KG Brandschutz & Betonbearbeitung, 96260 Weismain (im folgenden AN genannt)

 

1. Vertragsgrundlagen
Mit der Erteilung eines Auftrages, mündlich oder schriftlich, erkennt der Auftraggeber (AG) die nachfolgenden Bedingungen an, die auch für künftige Verträge gelten. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, wenn der AN schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Vertragspartner ist der AN. Mündlich oder telefonisch erteilte Termine, Auskünfte und Zusagen sind für den AN nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Der AN ist berechtigt, die Ausführung der Aufträge ganz oder teilweise an dritte Unternehmen zu übertragen. Im übrigen gilt die VOB in ihrer neuesten Fassung, sofern sie nicht in Widerspruch zu den hier aufgeführten Bestimmungen steht.

2. Art und Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen
Ergibt sich nach Vertragsabschluß bei oder vor Beginn der Arbeiten, dass die vorgefundenen Verhältnisse an der Baustelle nicht den Verhältnissen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, so kann der AN vom Auftrag zurücktreten oder er braucht nicht vereinbarte Leistungen, die zur Erzielung des vertraglich vorgesehenen Erfolgs notwendig sind nur dann erbringen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem AN nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der AN Anspruch auf besondere Vergütungen, die er gemäß den vereinbarten Preisen bzw. gemäß seiner jeweils aktuellen Preisliste berechnen wird.

3. Vom AG zu erbringende Leistungen
Der AG stellt Wasser und Strom gemäß im Vertragsabschluß getroffenen Abreden mit 230/400 Volt/16, 32 bzw. 63 Ampere maximal 50 m entfernt von der Arbeitsstelle zur Verfügung. Der AG gewährleistet die freie Zufahrt und Parkflächen für die Einsatzfahrzeuge des AN auf der entsprechenden Baustelle. Der AG hat sämtliche erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Der AG sichert die Baustelle und alle durch den AN erstellten Öffnungen sofort nach Fertigstellung gegen Unfallgefahr. Der AG stellt bauseitig die unterbrechungsfreie Arbeitsdurchführung sicher. Der AG hat die statische Zulässigkeit der von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten in eigener Verantwortung zu überprüfen, er weiß und billigt, dass der AN statische Fragen nicht selbst prüft.

4. Einmessen und Kennzeichnung der Bohr- und Sägepunkte
Der AG hat den Ansatz der Bohrpunkte mit Angabe der Bohrdurchmesser und die Lage der Sägeschnitte selbst einzumessen und anzuzeichnen. Er hat dabei streng darauf zu achten, dass die Bohrpunkte und Sägeschnitte so angeordnet sind, dass der AN bei Ausführung der vertraglichen Leistungen keine Versorgungsleitungen oder Stromkabel beschädigen und keine nicht vorhergesehenen Gefahren für Statik und Standsicherheit des Bauteils hervorrufen kann. Der AG weiß, dass der AN mit seinen Leistungen erst beginnen kann und wird, wenn der Ansatz der Bohrpunkte und die Länge der Sägeschnitte bauseitig angezeichnet und die jeweiligen Bohrdurchmesser bekannt gegeben sind. Der AG haftet für alle Schäden und Folgeschäden aus fehlerhaften Lagen von Bohrungen und Schnitten. Dieser Punkt ist unabänderbar.

5. Besonders zu vergütende Leistungen
Beim Sägen entstehen an den Ecken Überschnitte, die durch zusätzliche Bohrungen vermieden werden können. Die Kosten für solche Bohrungen sind in den Sägepreisen nicht enthalten. Der Auftragnehmer führt Bohrungen zur Vermeidung von Überschnitten nur aus, wenn diese technisch notwendig sind, oder der Auftraggeber insofern einen besonderen Auftrag erteilt hat. Bohrungen zur Vermeidung von Überschnitten sind wie sonstige Bohrungen zu vergüten. Der Auftragnehmer bohrt und sägt unter Verwendung von Spülwasser. Ein vollständiges Absaugen des Oberflächenspülwassers ist nicht möglich. Zur Minderung von Wasserschäden, wird der Arbeitnehmer im Rahmen der technischen Möglichkeiten den größten Teil des Spülwassers absaugen oder auffangen. Wasserschutzarbeiten sind vom AG zu vergüten. Arbeiten zur Reinigung der Baustelle über besenrein hinaus und der Abtransport und die Entsorgung des Bohr- und Sägegutes führt der AN nur aufgrund eines besonderen Auftrages aus. Diesbezügliche Aufwendungen sind dem AN zu vergüten. Soweit zur Durchführung der Arbeiten und dem Transport der Arbeitsmaterialien auf der Baustelle Gerüste, Stromerzeuger oder sonstige Hilfsmittel erforderlich sind und der AG die entsprechenden Hilfsmittel nicht selbst beschafft, muss er die Kosten für die Aufwendungen des AN übernehmen. Der AN wird die ihm entstehenden Aufwendungen gesondert in Rechnung stellen. Für Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit wird ein Zuschlag für an den fraglichen Tagen erbrachten Leistungen berechnet. Alle von diesem Punkt abweichenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

6. Haftung des AN
Der AN haftet dem AG nur für Schäden, die ihre Ursache in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten (auch Erfüllungsgehilfen) des AN haben und durch die Betriebshaftpflichtversicherung des AN abgedeckt sind. Jede Haftung für Schäden und Folgeschäden, die durch Bohren und Sägen an den vom AG ausgezeichneten Stellen entstanden sind, schließen wir aus (siehe Pkt. 4). Der AN führt seine Leistungen unter Verwendung von Spülwasser aus, das aus technischen Gründen nicht vollständig abgesaugt werden kann. Durchfeuchtung etc. der bearbeiteten und sich anschließender Bauteile sind daher normal und können in aller Regel nicht auf mangelhafte Arbeitsdurchführung zurückgeführt werden. Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit der Erteilung eines Auftrages an den AN etwa entstehende Wasserschäden bewusst in Kauf nehmen muss. Für Wasserschäden haftet der AN ausnahmsweise nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung des AN ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien oder der AN allein haftet, so hat der AG diesen von allen Ansprüchen des Dritten freizustellen, wenn dem AN im Verhältnis zum AG kein Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere für Wasserschäden, aber auch für alle anderen Schäden, zumal wenn sie auf Anordnung oder Vorgaben des AG beruhen. Der AG hat den AN in den Fällen des vorherigen Absatzes auch dann von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn dem AN, einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Verhältnis zum Auftraggeber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

7. Haftung des AG
Der AG haftet für alle Unterlassungen seiner vertraglichen Pflichten resultierend aus der Beauftragung des AN diesem und Dritten gegenüber. Der AN ist berechtigt dem AG alle ihm durch Unterlassungen des AG entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

8. Abnahme, Gewährleistung und Mängel
Der AG ist verpflichtet, die ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Aufmasse unverzüglich abzuzeichnen. Andernfalls gilt die Abnahme der Leistungen als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen wesentliche Mängel geltend macht. Weist die Leistung des AN Mängel auf, so kann er innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern oder, falls die Nachbesserung unzumutbar wäre, vom Vertrag zurücktreten. Für die Nachbesserung gilt die gleiche Haftung wie für die ursprüngliche Leistung. Schlägt die Nachbesserung fehl, erfordert sie einen unzumutbaren Aufwand, oder wird sie innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgeführt, so kann der AG Wandlung oder Minderung verlangen. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserung hinausgehende Ansprüche auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus wird die Höhe der Haftung begrenzt auf die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung. Offensichtliche Mängel müssen binnen 10 Tagen schriftlich beim AN angezeigt werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Fristen entfällt der Gewährleistungsanspruch gegen den AN. Erfüllt der AN eine Zusicherung nicht, so kann der AG mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Terminliche Mängel setzen die vorherige Bereitstellung aller bauseitigen Leistungen voraus. Kann der AN vereinbarte Termine und Fristen in Folge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, so ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erbringen. Nicht zu vertreten hat der AN insbesondere höhere Gewalt, technische Defekte an den Maschinen und der Ausrüstung, Witterungsverhältnisse, Verkehrsunfälle und -stau, usw. Gerät der AN mit seiner Leistung in Verzug, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzt. Er beträgt für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung 1% und insgesamt maximal 5% des Wertes der zu erbringenden Leistung.

9. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die jeweils vereinbarten Preise zuzügl. der geltenden Umsatzsteuer. Wird eine ausdrückliche Preisvereinbarung nicht getroffen, gelten die Preise der aktuellen Preisliste. Falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge auf ein Konto des AN zu erfolgen. Tritt Zahlungsverzug ein, ist der AN berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen. Bei Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist der AN berechtigt, bis zur Höhe des erreichten Wertes der Leistung Abschlagsrechnungen zu erstellen. Die Zahlung einer Abschlagsrechnung hat auf Verlangen sofort zu erfolgen. Die Durch- bzw. Weiterführung der Leistungen kann von der Bezahlung abhängig gemacht werden. Wird die Zahlung nicht erbracht, so erlischt die Leistungsverpflichtung des AN unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche. Die Geltendmachung eines weiteren durch Nichtzahlung eingetretenen Schadens bleibt vorbehalten. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Allgemeines
Sollten einzelne Bestimmungen dieser ABG rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstatt der unwirksamen Bestimmung soll dann eine Bestimmung treten, die den Ansprüchen von AN und AG gerecht werden und so formuliert ist, wie sie formuliert worden wäre, wenn die Unwirksamkeit der alten Formulierung vorab beiden Vertragspartnern bekannt gewesen wäre. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Lichtenfels vereinbart.

 
 
 
 

Kontakt

Schmitt GmbH & Co.KG Brandschutz & Betonbearbeitung
96260 Weismain, Arnstein 19
Telefon: 09575 - 7124
Telefax: 09575 - 921298
Mobil-Telefon: 0176 – 84 40 99 69

Email: info@betonbearbeitung-schmitt.de